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Kindergarten

§ 7 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)

Am 8. Mai 2013 wurde die Änderung des § 7 KiTaG im Landtag beraten und verabschiedet. Danach können Personen mit beruflichen Qualifikationen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG in Kindertageseinrichtungen als Fachkraft arbeiten, wenn sie vorab oder berufsbegleitend eine Nachqualifizierung durchlaufen.

§ 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG ist folgendermaßen gefasst:

Fachkräfte in Einrichtungen sind "nach einer Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von zusammen mindestens 25 Tagen, die auch berufsbegleitend durchgeführt werden kann, oder nach einem einjährigen betreuten Berufspraktikum

  1. Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Krankengymnasten und Krankengymnastinnen, Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten und Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen, Logopäden und Logopädinnen,
  2. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Hebammen, Entbindungspfleger, Haus- und Familienpfleger und Haus- und Familienpflegerinnen sowie Dorfhelfer und Dorfhelferinnen,
  3. Fachlehrer und Fachlehrerinnen für musisch-technische Fächer,
  4. Personen, die die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Sonderschulen erfolgreich bestanden haben."

Die Nachqualifizierung im Umfang von mindestens 25 Fortbildungstagen sichert die Anschlussfähigkeit, um im Berufsfeld der Kindertagesbetreuung überhaupt arbeiten zu können. Ein beruflicher Abschluss (z. B. eine staatliche Anerkennung als Erzieher/in) wird nicht erworben.

Folgende Themen sind Gegenstand der Nachqualifizierung. Sie wurden mit dem Landesjugendamt – KVJS – abgestimmt:
Fortbildungsinhalte

  • Rechtliche Grundlagen: SGB VIII: Förderauftrag in der Kindertagesbetreuung, Erziehung, Bildung und Betreuung, Betriebserlaubnis, Meldepflichten, Datenschutz und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
    Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG): Angebotsstruktur, Fachkräftekatalog, KiTaVO, Mindestpersonalschlüssel
  • Aufsichtspflicht
  • Wesentliche Hygiene-Vorschriften nach den Infektionsschutzgesetz
  • Bindungstheorien und Eingewöhnungskonzepte
  • Verschiedene Verfahren der Beobachtung und Dokumentation (Infans, Bildungs- und Lerngeschichten, Portfolio) sowie Grenzsteine der Entwicklung
  • Bildungs- und Entwicklungsfelder des Orientierungsplans
  • Arbeit mit Gruppen: Methoden
  • Kooperationspartner und Teamarbeit
  • Arbeit mit Eltern/Erziehungspartnerschaft
  • Entwicklungspsychologie der frühen Kindheit
  • Inklusion
  • Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
  • Übergänge gestalten (z. B. von der Familie in die Krippe/Kindertageseinrichtung, Krippe – Kindertageseinrichtung, Kindertageseinrichtung – Schule)

Vorzusehen sind in der Regel 20 Fortbildungstage für die genannten Themen. Bis zu fünf weitere Fortbildungstage sind individuell gestaltbar, abgestimmt auf die mitgebrachte berufliche Qualifikation und die jeweilige Einrichtung des Trägers.

Die Nachqualifizierung ist innerhalb von zwei Jahren zu absolvieren und darf nur bei anerkannten Fortbildungsträgern der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden. Dabei dürfen bestehende Angebote genutzt werden.

Statt der Fortbildungstage kann auch ein einjähriges betreutes Berufspraktikum an einer Berufsfachschule für Kinderpflege oder einer Fachschule für Sozialpädagogik abgeleistet werden. Hier wird ebenfalls kein beruflicher Abschluss (z. B eine staatliche Anerkennung als Kinderpflegerin oder Erzieherin) erworben.

Wenn eine Person, mit einer beruflichen Qualifikation gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG parallel zur Einstellung in eine Kindertageseinrichtung eine Berufsfachschule zum Erwerb von Zusatzqualifikationen

  • Schwerpunkt: Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen oder
  • Schwerpunkt: Vorbereitung auf die Schulfremdenprüfung

besucht, wird sie von der Pflicht, mindestens 25 Fortbildungstage zu absolvieren, befreit.

Wer einen Vorbereitungskurs auf die Schulfremdenprüfung (Erzieher) an einer Berufsfachschule zum Erwerb von Zusatzqualifikationen besucht und im Anschluss die Prüfung für Schulfremde sowie das anschließende Berufspraktikum besteht, erwirbt den beruflichen Abschluss „staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher“.

Informationen zum Thema Nachqualifizierung von Personen mit einer beruflichen Qualifikation nach § 7 Absatz 2 Ziffer 10 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) enthält auch ein Schreiben des Kultusministeriums. Informationen zu den Bestimmungen während der Corona-Pandemie finden Sie zudem in diesem Schreiben des Kultusministeriums. 

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