Fortbildung für pädagogische Fachkräfte
Modul 1, 26. März 2015, Studienzentrum Haus Birkach,
Stuttgart;
Modul 2, 2. Juli 2015, KVJS-Tagungszentrum Gültstein,
Herrenberg;
Modul 3, 8. Oktober 2015, KVJS-Tagungszentrum
Gültstein, Herrenberg;
Anmeldeschluss: 12. Dezember 2014.
Im Rahmen der landesweiten Initiative "Kindermedienland Baden-Württemberg" gestaltet die Aktion Jugendschutz (ajs) im Auftrag des Ministeriums für Integration Baden-Württemberg die Fortbildung "Medienpädagogische Angebote für Eltern, Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund".
Die Fortbildung bietet pädagogischen Fachkräften eine umfangreiche medienpädagogische Qualifizierung, um sie für die Durchführung migrationssensibler medienpädagogischer Angebote für Eltern, Kinder und Jugendliche in ihren jeweiligen Einrichtungen zu qualifizieren.
Aufgrund der Förderung durch das Ministerium für Integration Baden-Württemberg ist die Teilnahme an der Fortbildung (inklusive Übernachtung und Verpflegung) kostenlos. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer tragen lediglich die Kosten der An- und Abreisen.
Bitte melden Sie sich mit kurzer Information zu Ihrem Arbeitsfeld und Ihrem Bezug zur Zielgruppe bis zum 12. Dezember 2014 an bei: blaich@ajs-bw.de. Die Auswahl und Benachrichtigung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt eine Woche nach dem Anmeldeschluss.
Inhalte der Fortbildung sowie weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Flyer.
Bitte beachten Sie zu den Fortbildungen anderer Anbieter:
Für die Teilnahme an Veranstaltungen "anderer Anbieter" kann
die jeweilige Schulleitung unter Berücksichtigung der
schulischen Situation eigenständig entscheiden, ob
Lehrkräfte freigestellt werden. Maßgeblich ist, dass das
Angebot im dienstlichen Interesse liegt und keine anderen
dienstlichen Gründe der Freistellung entgegenstehen. In diesem
Fall finden für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis die
Unfallfürsorgebestimmungen der §§ 30 ff. des
Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung, für Lehrkräfte im
Angestelltenverhältnis die §§ 2 ff. des
Sozialgesetzbuches VII. Ein reisekostenrechtlicher Auslagenersatz
kann jedoch amtlicherseits nicht gewährt werden.