Nach Ziffer V der Anlage zu § 4 Abs. 2 Nrn.1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) werden Schülerinnen und Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft auf Antrag am jüdischen Neujahrsfest zwei Tage, am Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Beschlussfest zwei Tage, am Passahfest die zwei ersten und die zwei letzten Tage sowie am jüdischen Pfingstfest zwei Tage beurlaubt. Im Schuljahr 2015/2016 handelt es sich dabei um die folgenden Tage.
Versöhnungstag (Jom Kippur) |
23. September 2015 |
Jüdisches Neujahrsfest (Rosch Haschanah) |
14./15. September 2015 |
Laubhüttenfest (Sukkoth) |
28./29. September 2015 |
Schlussfest (Schemini Azereth) |
5. Oktober 2015 |
Thora-Freudenfest (Simchat Thora) |
6. Oktober 2015 |
Passahfest (Pessach) 1. und 2. Tag
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23./24. April 2016 |
Pfingstfest (Schawuoth) 1. und 2. Tag |
12./13. Juni 2016 |
Nach Ziffer VI der Anlage zur Schulbesuchsverordnung werden Schülerinnen und Schüler, die der islamischen Religion angehören, auf Antrag am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest jeweils einen Tag beurlaubt.
Opferfest 2015 |
23. bis 26. September 2015 |
Fastenbrechen/Ramadan |
5. bis 7. Juli 2016 |
Nach Abschnitt VII der Anlage zu § 4 Absatz 2 Nrn.1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) werden Schülerinnen und Schüler, die der Bahá´í-Religion angehören, an neun Feiertagen vom Schulbesuch beurlaubt.
Geburt des Báb |
13. November 2015 |
Geburt Bahá'u'lláhs |
14. November 2015 |
Neujahrsfest, auch Naw-Rúz genannt |
20. März 2016 |
1. Tag des Ridván-Festes: Verkündigung Bahá'u'lláh |
20. April 2016 |
9. Tag des Ridván-Festes |
28. April 2016 |
12. und letzter Tag des Ridván-Festes |
1. Mai 2016 |
Verkündigung des Báb |
23. Mai 2016 |
Hinscheiden Bahá'u'lláhs |
28. Mai 2016 |
Märtyrertod des Báb |
9. Juli 2016 |
Auf Grund unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen können die Festtage um einen Tag variieren. Es kann deshalb auch Anträgen auf Beurlaubung an einem um einen Tag abweichenden Termin stattgegeben werden.
Dem Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht, der vom Erziehungsberechtigten beziehungsweise bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen ist, muss – soweit die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist – eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.
Zuständig für die Beurlaubung ist nach § 4 Abs.5 der Schulbesuchsverordnung die Klassenlehrerin beziehungsweise der Klassenlehrer.