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Beurlaubung vom Unterricht anlässlich von Gedenktagen oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften nach § 4 Abs. 2 Ziffer 2 Schulbesuchsverordnung im Schuljahr 2015/2016

Nach Ziffer V der Anlage zu § 4 Abs. 2 Nrn.1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) werden Schülerinnen und Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft auf Antrag am jüdischen Neujahrsfest zwei Tage, am Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Beschlussfest zwei Tage, am Passahfest die zwei ersten und die zwei letzten Tage sowie am jüdischen Pfingstfest zwei Tage beurlaubt. Im Schuljahr 2015/2016 handelt es sich dabei um die folgenden Tage.

Versöhnungstag (Jom Kippur)

23. September 2015     

Jüdisches Neujahrsfest (Rosch Haschanah) 

14./15. September 2015      

Laubhüttenfest (Sukkoth) 

28./29. September 2015 

Schlussfest (Schemini Azereth)

5. Oktober 2015 

Thora-Freudenfest (Simchat Thora)

6. Oktober 2015   

Passahfest (Pessach) 1. und 2. Tag                                     
7. und 8. Tag       

23./24. April 2016       
29./30. April 2016                               

Pfingstfest (Schawuoth) 1. und 2. Tag  

12./13. Juni 2016

Nach Ziffer VI der Anlage zur Schulbesuchsverordnung werden Schülerinnen und Schüler, die der islamischen Religion angehören, auf Antrag am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest jeweils einen Tag beurlaubt.

Opferfest 2015 

23. bis 26. September 2015

Fastenbrechen/Ramadan

5. bis 7. Juli 2016 



Nach Abschnitt VII der Anlage zu § 4 Absatz 2 Nrn.1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) werden Schülerinnen und Schüler, die der Bahá´í-Religion angehören, an neun Feiertagen vom Schulbesuch beurlaubt.

Geburt des Báb

13. November 2015

Geburt Bahá'u'lláhs

14. November 2015

Neujahrsfest, auch Naw-Rúz genannt

20. März 2016

1. Tag des Ridván-Festes: Verkündigung Bahá'u'lláh

20. April 2016

9. Tag des Ridván-Festes

28. April 2016

12. und letzter Tag des Ridván-Festes

1. Mai 2016

Verkündigung des Báb

23. Mai 2016

Hinscheiden Bahá'u'lláhs

28. Mai 2016

Märtyrertod des Báb

9. Juli 2016

Auf Grund unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen können die Festtage um einen Tag variieren. Es kann deshalb auch Anträgen auf Beurlaubung an einem um einen Tag abweichenden Termin stattgegeben werden.

Dem Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht, der vom Erziehungsberechtigten beziehungsweise bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen ist, muss – soweit die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist – eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.

Zuständig für die Beurlaubung ist nach § 4 Abs.5 der Schulbesuchsverordnung die Klassenlehrerin beziehungsweise der Klassenlehrer.

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