Bundesweiter Lockdown
HINWEIS: Aufgrund steigender Infektionszahlen haben der Bund und
die Länder ab dem 16. Dezember 2020 einen bundesweiten
Lockdown beschlossen. Dieser wurde zwischenzeitlich mehrfach
verlängert. Zuletzt haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März
2021 entschieden, die bundesweiten Einschränkungen bis zum 18. April zu verlängern.
Übersicht: welche Klassen werden aktuell wie unterrichtet
- Grundschulen: Alle Klassenstufen werden in der Woche ab dem 12. April im Lernen mit Materialien von zu Hause aus unterrichtet. Ab dem 19. April ist ein Wechselbetrieb geplant, sofern es das Infektionsgeschehen zulässt. Für die Eltern, die zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird eine Notbetreuung eingerichtet.
- Weiterführende Schulen: Mit Ausnahme der Abschlussklassen werden alle Klassenstufen ab dem 12. April zunächst im Fernunterricht unterrichtet. Ab dem 19. April ist ein Wechselbetrieb zwischen Präsenz- und Fernunterricht geplant, sofern es da Infektionsgeschehen zulässt. Für die Klassenstufen 5-7 wird für die Eltern, die zwingend darauf angewiesen sind, eine Notbetreuung eingerichtet.
- Abschlussklassen: Die Schülerinnen und Schüler, die in diesem Jahr ihre Abschlussprüfungen ablegen, werden seit 22. Februar 2021 im Wechsel von Präsenz- und Fernunterricht unterrichtet. Dies gilt auch in der Woche ab dem 12. April.
- Berufliche Schulen: Auch die Klassen der beruflichen Schulen werden - mit Ausnahme der Regelung für die Abschlussklassen - in der Woche ab dem 12. April im Fernunterricht unterrichtet. Ab dem 19. April ist Wechselbetrieb geplant, sofern es das Infektionsgeschehen zulässt.
Häufige Fragen und Antworten
Antworten auf sämtliche Fragen, die sich aus den Lockdown-Regelungen der allgemeinen Corona-Verordnung ab dem 16. Dezember 2020 ergeben, finden Sie auf dem Landesportal. Das beinhaltet Fragen zu Ausgangsbeschränkungen, Schulschließungen, zur Ausübung von Sport und Musik sowie zu religiösen Veranstaltungen.
Weitere häufigen Fragen und Antworten zu Corona in Zusammenhang mit Schule und Kita/Kindergarten finden Sie auf unserer FAQ-Seite.
Die aktuelle Corona-Verordnung Kita
Nachfolgend finden Sie die ab dem 8. Dezember gültige, konsolidierte Fassung der Verordnung.
Verordnung über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter
Pandemiebedingungen
(Corona-Verordnung Kita - CoronaVO Kita)
Vom 29. Juni 2020
(in der ab 8. Dezember 2020 gültigen Fassung)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 1 der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:
§ 1
Umfang der Betreuung
(1) An den Kindertageseinrichtungen ist ein Regelbetrieb nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. Die Betreuung erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen.
(2) Zwischen den in der Einrichtung tätigen sowie zu anderen in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu wahren. Zu den und zwischen den in der Einrichtung betreuten Kindern gilt das Abstandsgebot nach Satz 1 nicht.
(3) Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Kind wieder am Betrieb der Einrichtung teilnehmen kann, trifft deren Leitung. Der Betreuungsumfang kann hinter den betriebserlaubten Zeiten zurückbleiben.
(4) Spaziergänge und Ausflüge im Freien sowie die Nutzung öffentlicher Spielplätze und ähnlicher Einrichtungen sind unter Beibehaltung der konstanten Gruppenzusammensetzung in Gruppenstärke zuzüglich Betreuungspersonal gestattet. Eine Durchmischung mit anderen Gruppen und Personen ist zu vermeiden.
§ 2
Mindestpersonalschlüssel
(1) Steht die sich aus dem Mindestpersonalschlüssel der Kindertagesstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebende Mindestpersonalanzahl pandemiebedingt nicht zur Verfügung, kann diese um bis zu 20 vom Hundert unterschritten werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. Wird die Mindestpersonalanzahl um mehr als 20 vom Hundert unterschritten, ist insoweit Ersatz durch eine geeignete Erziehungs- und Betreuungsperson erforderlich.
(2) Die Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels ist dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) anzuzeigen. Darüber hinaus kann mit Zustimmung des KVJS von den Höchstgruppengrößen abgewichen werden.
§ 3
Nutzung anderer Räumlichkeiten
Der Betrieb von Teilen der Einrichtung ist in anderen als den im Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis genannten Räumlichkeiten zulässig, sofern der Träger gegenüber dem KVJS erklärt, dass von den baulichen Gegebenheiten und der Ausstattung der Räume keine Gefährdungen für die Kinder ausgehen.
§ 4
Betrieb der Kindertagespflege
Der Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, sofern
1. die Schutzhinweise gemäß § 5 in ihrer jeweils gültigen Fassung umgesetzt werden und
2. zwischen den in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen, soweit sie nicht zum gleichen Haushalt gehören, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.
§ 5
Schutzhinweise
Die gemeinsamen Schutzhinweise für die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen während der Coronapandemie des KVJS, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes in ihrer jeweils gültigen Fassung sind umzusetzen.
§ 6
Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot
(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sind Kinder,
1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, oder
2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.
Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in Fällen von Satz 1 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der CoronaVO Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Erziehungsberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Stuttgart, den 29. Juni 2020
gez. Dr. Eisenmann
Die Verordnungen als PDF
Allgemeine Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen
Eine Übersicht über sämtliche Verordnungen der Landesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandmie finden Sie hier.