Beurlaubung vom Unterricht anlässlich von Gedenktagen oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften nach § 4 Abs. 2 Ziffer 2 Schulbesuchsverordnung im Schuljahr 2016/2017
Nach Ziffer V. der Anlage zu § 4 Abs. 2 Nrn.1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) werden Schülerinnen und Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft am jüdischen Neujahrsfest zwei Tage, am Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Beschlussfest zwei Tage, am Passahfest die zwei ersten und zwei letzten Tage und am jüdischen Pfingstfest zwei Tage beurlaubt. Im Schuljahr 2016/2017 handelt es sich dabei noch um die folgenden Tage.
Passahfest (Pessach) 1. und 2. Tag
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11. und 12. April 2017 |
Pfingstfest (Schawuoth) 1. und 2. Tag |
31. Mai und 1. Juni 2017 |
Gemäß Ziffer VI. der o. g. Anlage zur Schulbesuchsverordnung werden Schülerinnen und Schüler, die der islamischen Religion angehören, am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest (jeweils) einen Tag beurlaubt. Im Schuljahr 2016/2017 betrifft das noch:
Fastenbrechen/Ramadan |
25. bis 27. Juni 2017 |
Auf Grund unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen können die Festtage um einen Tag variieren. Es kann deshalb auch Anträgen auf Beurlaubung an einem um einen Tag abweichenden Tag stattgegeben werden.
Dem Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht, der von dem bzw. der Erziehungsberechtigten oder bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen ist, muss - soweit die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist - eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.
Zuständig für die Beurlaubung ist nach § 4 Abs. 5 Schulbesuchsverordnung die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer.