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Berufskollegs

Fachschule für Sozialpädagogik (2BKSP)

Auf einem Wegweiser steht das Word Erzieher.

Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik - Berufskolleg - befähigt dazu, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Bereichen selbständig und eigenverantwortlich als Erzieherin oder Erzieher tätig zu sein.

Die Schule vermittelt die hierzu erforderliche berufliche Handlungskompetenz. Darüber hinaus führt sie die Allgemeinbildung weiter und ermöglicht durch Zusatzunterricht und eine Zusatzprüfung den Erwerb der Fachhochschulreife. Die Ausbildung dauert drei Jahre und gliedert sich in:

  1. eine Ausbildung von zwei Schuljahren an der Fachschule für Sozialpädagogik (schulische Ausbildung mit Praktikumsphasen) und

  2. ein durch die Fachschule betreutes Berufspraktikum von einem Jahr in einer sozialpädagogischen Einrichtung.

Die schulische Ausbildung endet mit einer Facharbeit mit Präsentation und Fachgespräch sowie einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Das Berufspraktikum wird mit einem Kolloquium abgeschlossen. Nach Abschluss der gesamten Ausbildung wird die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin" / "Staatlich anerkannter Erzieher" erworben.

Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik berechtigt dem Grunde nach zum Bezug von Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Nach Vollendung des 30. Lebensjahres kommt unter Umständen ein Zuschuss nach dem Aufstiegsförderungsgesetz (AFBG, sog. „Meister.BAföG“) in Betracht.

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik sind:

  1. Die Fachschulreife, der Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums, in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang,
    1. der erfolgreiche Abschluss des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Vorbildung eines anderen Bundeslandes oder
    2. ein Berufsabschluss als staatlich anerkannte Kinderpflegerin oder staatlich anerkannter Kinderpfleger oder eine gleichwertige im Hinblick auf die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik einschlägige berufliche Qualifizierung
  2. der schriftliche Nachweis eines Platzes für die praktische Ausbildung in einer Einrichtung nach § 11.

(2) Sofern nach Aufnahme aller Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, noch nicht alle Plätze in der Eingangsklasse der Fachschule für Sozialpädagogik besetzt sind, können zusätzlich Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen und

  1. ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) und
  2. die Fachhochschulreife, die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife eines beruflichen Gymnasiums der Fachrichtung Sozialpädagogik oder Sozialwissenschaft oder
  3. eine mindestens einjährige abgeschlossene Berufsausbildung im sozialpädagogischen Bereich oder eine entsprechende Vollzeitschule oder
  4. eine mindestens einjährige abgeschlossene Berufsausbildung im pflegerischen Bereich oder eine entsprechende Vollzeitschule, wenn ein mindestens zweistündiges Fach "Pädagogik und Psychologie" besucht wurde, oder
  5. eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung

nachweisen. Zeiten eines freiwilligen sozialen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes, die in einer Kindertageseinrichtung abgeleistet wurden, werden auf das Praktikum nach Nummer 1 angerechnet.

(3) Sofern nach Aufnahme aller Bewerberinnen und Bewerber, die die Vorausset-zungen nach Absatz 2 erfüllen, noch nicht alle Plätze in der Eingangsklasse der Fachschule für Sozialpädagogik besetzt sind, können zusätzlich Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, wenn sie

  1. eine mindestens zweijährige Vollzeittätigkeit mit Kindern in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welche innerhalb der letzten fünf Jahre ausgeübt wurde, oder
    1. ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG und
    2. eine mindestens zweijährige, bei einer Teilzeittätigkeit entsprechend längere, kontinuierliche Tätigkeit als über eine Pflegeerlaubnis zugelassenen Tagesmutter mit mehreren Kindern oder
    3. die Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einem Kind für die Dauer von mindestens drei Jahren

nachweisen. Zeiten eines freiwilligen sozialen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes, die in einer Kindertageseinrichtung abgeleistet wurden, werden auf die Vollzeittätigkeit nach Nummer 1 oder das Praktikum nach Nummer 2 Buchstabe a angerechnet.

(4) Zusätzlich sind bei ausländischen Bildungsnachweisen für die Ausbildung ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.

(5) Wer eine Fachschule für Sozialpädagogik in Vollzeitform, Teilzeitform oder praxisintegriert erfolgreich abgeschlossen hat oder verlassen musste, weil er wiederholt nicht versetzt oder wiederholt die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann nicht erneut in einer Fachschule für Sozialpädagogik aufgenommen werden.

Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung im Handlungsfeld Sozialpädagogisches Handeln in verschiedenen Arbeitsfeldern dient der Anwendung und Vertiefung der im schulischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Die Gesamtverantwortung für die praktische Ausbildung liegt bei der Schule. Dies schließt die Betreuung, Beratung, Beurteilung und Benotung der Schülerin oder des Schülers während der praktischen Ausbildung mit ein. Schule und Einrichtung stellen dabei in engem Zusammenwirken eine effektive Verzahnung von schulischem Unterricht und dessen praktischer Umsetzung in der Einrichtung sicher.

Die praktische Ausbildung hat in Einrichtungen zu erfolgen, die dem Arbeitsgebiet einer Erzieherin oder eines Erziehers entsprechen und die nach der personellen und sächlichen Ausstattung für die Ausbildung geeignet sind. Die Auswahl der Einrichtung obliegt der Schülerin oder dem Schüler.

Die praktische Ausbildung erfolgt nach Absprache der Schule mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen im Umfang von einem Tag je Unterrichtswoche oder in Praxisblöcken.

Der Träger der Einrichtung benennt der Schule zu Beginn der Ausbildung die von ihm ausgewählten für die fachliche Anleitung und Ausbildung in der Einrichtung verantwortlichen und geeigneten Fachkräfte.

Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

Wer an der Fachschule für Sozialpädagogik die Fachhochschulreife erwerben will, muss im ersten und zweiten Schuljahr am Zusatzunterricht im Wahlfach Mathematik teilnehmen und im Zusammenhang mit der Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung eine Zusatzprüfung ablegen.

Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in den Fächern: Deutsch, Englisch und Mathematik zu fertigen.

Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne landeseinheitlich vom Kultusministerium gestellt. Die mündliche Prüfung kann sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung erstrecken.

Das Zeugnis der Fachhochschulreife erhält, wer die Zusatzprüfung bestanden und die Berufsausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat.

Berufspraktikum

Das einjährige Berufspraktikum dient im Anschluss an die bestandene Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung dem sachgerechten Einarbeiten in die selbstständige Tätigkeit eines Erziehers sowie der Anwendung und Vertiefung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Es ist in einer sozialpädagogischen Einrichtung durchzuführen.

Das Berufspraktikum ist in der Regel bis spätestens zu Beginn des fünften auf den Abschluss der schulischen Ausbildung folgenden Schuljahres anzutreten. Wird es nach diesem Zeitpunkt begonnen, wird die Praktikumszeit um sechs Monate verlängert.

Das Berufspraktikum ist in einer im Einzugsbereich der Schule gelegenen in- oder ausländischen sozialpädagogischen Einrichtung durchzuführen, die dem Arbeitsfeld einer Erzieherin/eines Erziehers entspricht und nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung für die Ausbildung geeignet ist. Abweichend hiervon kann das Berufspraktikum ganz oder teilweise auch an einer außerhalb des Einzugsbereichs der Schule gelegenen Einrichtung durchgeführt werden, sofern die Einrichtung im Übrigen den Anforderungen entspricht, der Versicherungsschutz für die Schüler während des Berufspraktikums gewährleistet ist und für das Land Baden-Württemberg keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Die Ausbildung in der Praktikumsstelle erfolgt nach einem von der Praktikumsstelle mit der Schule abgestimmten Ausbildungsplan. Dieser soll insbesondere vorsehen:

  • praktische Erziehungsarbeit,
  • Einführung in die Zusammenarbeit mit den Eltern sowie den beteiligten Stellen,
  • Einblick in die Verwaltungsarbeit,
  • Vertiefung und Erweiterung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
  • schriftliche Aufgaben im Rahmen der Zielsetzung des Berufspraktikums.

Praktikumsstelle und Schule arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zusammen.

Durch das Kolloquium am Ende des Berufspraktikums soll festgestellt werden, ob

  • die in der schulischen Ausbildung und im Berufspraktikum vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Kindern und Jugendlichen in der praktischen Arbeit angewendet werden können und
  • die erforderlichen Fach- und Verwaltungskenntnisse für die Tätigkeit als Erzieher vorliegen.

Weiterführende Links

Handreichung zur Verzahnung von theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalten in der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern (pdf)

Bildungs- und Lehrpläne der Fachschule für Sozialpädagogik

Beruf Erzieherin und Erzieher

Ein Beruf mit Perspektive

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Informationen zur Ausbildung Erzieherin / Erzieher

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Möglichkeiten zur Weiterbildung

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