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Schule und Recht

Urheberrecht und Datenschutz in der Schule

Ein Mann öffnet einen Kopierer

Fragen zum Urheberrecht und Datenschutz in der Schule spielen in der schulischen Praxis eine große Rolle.

Urheberrecht

Werk

Als Werke werden im Urheberrecht persönliche geistige Schöpfungen von Urhebern bezeichnet, die durch das Urheberrecht geschützt werden (auch Werke der Lehrkräfte, Werke von Schülerinnen und Schülern). Zu den geschützten Werken gehören beispielsweise Sprachwerke, Werke der Musik, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke oder Filmwerke.

Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Wichtige Urheberpersönlichkeitsrechte sind u. a. das Veröffentlichungsrecht, das Namensnennungsrecht oder das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Urheberverwertungsrechte sind beispielsweise das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- oder Ausstellungsrecht, sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe.

Nutzung im Unterricht – Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrecht gilt jedoch nicht schrankenlos. Beispielsweise dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen nach weiteren gesetzlichen Maßgaben und auf Basis von Vereinbarungen mit den Verwertungsgesellschaften grundsätzlich für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden. 

Weitergehende Informationen hierzu finden Sie auf der Seite www.it.kultus-bw.de

Ansprüche des Urhebers bei Rechtsverletzungen

Wer das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt in der Regel eine Abmahnung auf Unterlassung, die Gelegenheit bietet, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Weitere Rechte können u. a. ein Anspruch auf Auskunft über Verletzungshandlungen oder auf Vernichtung von rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücken sein. 

Datenschutz

Informationen zum Thema „Datenschutz an Schulen“ finden Sie auf der Seite www.it.kultus-bw.de.
Für verschiedene Bereiche werden juristisch geprüfte Formulare, z. B. Nutzungsordnungen, Mustererklärungen und Leitfäden zur Verfügung gestellt, die ggf. an die schulspezifischen Bedingungen angepasst werden können.

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