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Schule

Atemschutzmasken an Schulen

Zwei Mädchen sitzen mit Atemschutzmaske an einem Tisch  und lesen.
Das Kultusministerium bietet Hintergrundinformationen zur aktuellen Diskussion um Atemschutzmasken im Unterricht.

Uns erreichen gerade in den sozialen Medien sehr viele Nachfragen rund um die aktuelle Diskussion um Atemschutzmasken an Schulen. Aus diesem Grund möchten wir hier noch einmal gebündelt Hintergrundinformationen bereitstellen.

Das Wichtigste vorneweg:

Niemand, der sich oder andere mit einer Atemschutzmaske schützen will, soll daran gehindert werden, diese in der Schule zu tragen.

Was ist passiert?

Es wurde jüngst berichtet, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe Schulen angewiesen hätte, das Tragen von Atemschutzmasken zu verbieten. Dies hat eine enorme Diskussion - vor allem im Internet - losgetreten. Richtig ist: Die Behörde hat nie verboten, sich mit Atemschutzmasken an Schulen zu schützen. Solch ein Verbot wurde nicht ausgesprochen, das hat das RP auch per Pressemitteilung kundgetan.

Was ist jetzt zu beachten?

Wir alle wissen aus der Corona-Pandemie, welche Emotionen Atemschutzmasken hervorrufen können. Daher ist es zum einen wichtig, dem gesunden Menschenverstand zu folgen, also pragmatisch zu sein. Zum anderen ist Handlungssicherheit vor Ort wichtig. Beides ist möglich. Will heißen: Jemand, der sich mit einer Atemschutzmaske in der Schule schützen will, kann dies selbstverständlich tun. Es ist weder angebracht, dies zu belächeln oder zu kritisieren, noch dies zu verbieten.

Was ist der juristische Hintergrund?

Die aktuelle Diskussion ist vor allem juristischer Natur, daher auch hierzu ein paar Aspekte:

  • Im Schulgesetz ist ein Verhüllungsverbot für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen verankert. Dies stellt eine offene Kommunikation sicher und verhindert die Beeinträchtigung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule.
  • Es ist aber genauso festgeschrieben, dass Ausnahmen bei besonders wichtigen Gründen möglich sind. Der Gesundheitsschutz ist zweifellos ein solcher Grund und im Gesetz auch ausdrücklich genannt.
  • Solche Ausnahmen müssen natürlich sachlich begründet sein und zugelassen werden. Da das Gesetz aber eine Antragstellung nicht ausdrücklich vorschreibt, ist eine pragmatische Vorgehensweise angezeigt und vom Gesetz gedeckt. Mit Blick auf die derzeit hohe Anzahl an Atemwegsinfektionen kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass eine Maske aus gesundheitlichen Gründen getragen wird, um sich oder andere zu schützen. Eine Schulleitung kann also einfach das Maskentragen in ihrer Schule konkludent durch Duldung zulassen.
    Ein Beispiel: Wenn Sie in die Bahn einsteigen, schließen Sie konkludent einen Beförderungsvertrag. Wenn die Schulleitung das Tragen von Schutzmasken duldet, lässt sie diese konkludent zu.

 

 

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