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SMV-Strukturen

Organe und Aufgaben der SMV


Verbündete suchenDie Schülermitverantwortung ist Sache aller Schüler. Es darf und soll sich jeder am Schulleben Beteiligte angesprochen fühlen, sich in die Belange der Schule einzumischen.

Es gibt gewählte Vertreter der SMV (s. Organe). Das sind die Klassensprecherinnen und Klassensprecher und deren Stellvertreter - sie bilden den Schülerrat*). Der Schülerrat wählt dann einen oder mehrere Schülersprecher, wenn die SMV-Satzung der Schule nicht etwas anderes vorsieht.

Hier sind folgende SMV-Organe näher beschrieben:

Klassensprecher, Schülersprecher, Schülerrat, Verbindungslehrer, Klassenschülerversammlung, Klassenrat, Schülervollversammlung, Landesschülerbeirat, Landesschulbeirat.

Die vielen Aufgaben (s.u.) und SMV-Projekte könnten aber gar nicht realisiert werden, wenn die gewählten SMV-Vertreter nicht tatkräftige Unterstützung durch engagierte Mitschülerinnen und Mitschüler erhielten.

*) An Beruflichen Schulen ist der Schülerrat ohne die stellvertretenden Klassen- bzw. Kurssprecher.


Quelle:
§ 3 der SMV-Verordnung

Organe

(1) Organe der Schülermitverantwortung sind die Schülervertreter (Klassensprecher, Kurssprecher, Jahrgangsstufensprecher, Schülerrat und Schülersprecher) sowie die Klassenschülerversammlung, in den beiden Jahrgangsstufen am allgemein bildenden Gymnasium die Kursschülerversammlung in den Kursen des Leistungs- und Basisfachs Deutsch, am beruflichen Gymnasium die Kursschülerversammlung im Profilfach.

(2) Die Klassenschülerversammlung besteht aus allen Schülern der Klasse. Die Kursschülerversammlung besteht aus allen Schülern eines Kurses gemäß Absatz 1.

(3) Die Wahl des Klassensprechers und seines Stellvertreters gemäß § 65 Abs. 1 des Schulgesetzes soll spätestens bis zum Ablauf der dritten Unterrichtswoche im Schuljahr stattfinden, bei Teilzeitunterricht in Blöcken bis zum Ablauf der zweiten Unterrichtswoche des ersten Unterrichtsblocks im Schuljahr.

(4) In den beiden Jahrgangsstufen wählen die Schüler am allgemein bildenden Gymnasium in den Kursen des Leistungs- und Basisfachs Deutsch, am beruflichen Gymnasium im Profilfach, aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres einen Kurssprecher und seinen Stellvertreter; sie treten an die Stelle des Klassensprechers und seines Stellvertreters. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die nach Absatz 4 gewählten Kurssprecher und Stellvertreter sind Mitglied des Schülerrats. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitglieder des Schülerrats.

(6) Der Schülerrat soll binnen zweier Wochen nach der Wahl aller seiner Mitglieder, spätestens jedoch in der fünften Unterrichtswoche im Schuljahr, erstmals zusammentreten; dies gilt auch dann, wenn noch nicht alle Wahlen gemäß Absätze 3 bis 5 durchgeführt sind. Spätestens binnen zweier weiterer Wochen soll die Wahl des Schülersprechers und seines oder seiner Stellvertreter gemäß § 67 Abs. 1 SchG stattfinden. Die Gültigkeit dieser Wahlen wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie bzw. der erste Zusammentritt des Schülerrats nicht fristgemäß erfolgen.

(7) In Berufsschulklassen können die Klassensprecher, die jeweils an den gleichen Wochentagen Unterricht haben, aus ihrer Mitte ihre Tagessprecher und deren Stellvertreter wählen.

(8) Die SMV-Satzung kann vorsehen, dass der Schülersprecher von allen Schülern der Schule oder von den Klassensprechern und ihren Stellvertretern gewählt wird; sie kann auch regeln, dass ein Stellvertreter von allen Schülern der Schule aus deren Mitte oder aus der Mitte der Klassensprecher und ihrer Stellvertreter direkt gewählt wird, weitere Stellvertreter können nur von den Klassensprechern und ihren Stellvertretern aus ihrer Mitte gewählt werden; die Gewählten sind Mitglieder des Schülerrats. Die SMV-Satzung kann weiter vorsehen, dass die Kurssprecher einer Jahrgangsstufe aus ihrer Mitte einen Jahrgangsstufensprecher und seinen Stellvertreter wählen können, dem die Aufgaben der einzelnen Kurssprecher der Jahrgangsstufe übertragen werden, soweit sie die gesamte Jahrgangsstufe betreffen.

 

§ 7 der SMV-Verordnung

Aufgaben der SMV

(1) Die Schülermitverantwortung ist - unbeschadet der besonderen Aufgabe der Schülervertreter - Sache aller Schüler der gesamten Schule.

(2) Die Schülermitverantwortung und ihre Organe stellen sich ihre Aufgaben selbst, soweit sie nicht durch das Schulgesetz oder sonstige Rechtsvorschriften festgelegt sind. Dazu gehören insbesondere:

1. Gemeinschaftsaufgaben der Schüler. Insbesondere soll die Schülermitverantwortung die fachlichen, sportlichen, kulturellen, sozialen und politischen Interessen der Schüler fördern. Sie kann dafür eigene Veranstaltungen durchführen. Diese müssen allen zugänglich sein und dürfen nicht einseitig den Zielsetzungen bestimmter politischer, konfessioneller oder weltanschaulicher Gruppen dienen;

2. die Aufgabe der Organe der Schülermitverantwortung, sich aus dem Schulleben ergebende Interessen der Schüler zu vertreten.

(3) Der SMV ist Gelegenheit zu geben, in allen dafür geeigneten Aufgabenbereichen der Schule mitzuarbeiten. Dies schließt die Vertretung der Schüler in der Schulkonferenz ein. Außerdem können dazu mit ihrem Einverständis gehören:

1. Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts im Rahmen der Bildungspläne einschließlich der Erprobung neuer Unterrichtsformen;

2. Beteiligung an Verwaltungs- und Organisationsaufgaben der Schule sowie Aufgaben im Ordnungs- und Aufsichtsdienst. Dabei soll den Schülern nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, Eigeninitiative zu entfalten;

3. Teilnahme von Schülervertretern an Teilkonferenzen im Rahmen der Konferenzordnung.

(4) Im Rahmen der SMV haben die Schülervertreter insbesondere folgende Rechte: Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht (§ 10 Abs. 1), das Beschwerderecht (§ 10 Abs. 1), das Vermittlungs- und Vertretungsrecht (§ 10 Abs. 2), das Informationsrecht (§ 11 Abs. 2).

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