Das Schulgesetz regelt in den §§ 32-35 die Grundsätze der staatlichen Schulaufsicht und die Aufgaben der
Schulaufsichtsbehörden. Untere Schulaufsichtsbehörden sind die staatlichen Schulämter. Den Regierungspräsidien sind die
Aufgaben der oberen Schulaufsicht übertragen. Das Kultusministerium ist oberste Schulaufsichtsbehörde.
Die Schulaufsicht schließt die Beratung ein. Klassische Aufgaben in der Schulaufsicht sind unter anderem:
- Dienst- und Fachaufsicht
- Unterrichtsversorgung (Einstellung, Zuweisung, Versetzung, Abordnung, Beurlaubung)
- Personalangelegenheiten der Lehrkräfte, darunter Stellenbesetzungen und Beförderungen
- Beratung von Schulleitungen in allen Zuständigkeitsbereichen
- Lehrerfortbildung
- Schulabschlussprüfungen
Das genaue Aufgabengebiet der jeweiligen Funktionsstelle wird im Anforderungsprofil der entsprechenden Stelle definiert, beziehungsweise der Funktionsträgerin von der Schulaufsichtsbehörde übertragen.